Ob und wer für einen Schaden durch Wildschweine aufkommt, hängt unter anderem davon ab, wo der Schaden entstanden ist. Innerhalb bebauter Ortslagen handelt es sich häufig um sogenannte „befriedete Bezirke“. Dort ruht die Jagd grundsätzlich. Dazu zählen beispielsweise Gebäude, Hofräume und unmittelbar an Wohngebäude angrenzende, eingefriedete Hausgärten (§ 4 Saarländisches Jagdgesetz – SJG). Für Schäden innerhalb der befriedeten Bezirke besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz.
Schadensersatz kommt grundsätzlich nur in Bereichen infrage, in denen die Jagd ausgeübt werden darf und ein entsprechender Wildschaden entstanden ist. Dies betrifft insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen, beispielsweise wenn landwirtschaftliche Kulturen ganz oder teilweise zerstört oder Grünlandflächen durch Wildschweine aufgebrochen wurden. In diesen Fällen können neben den Kosten für die Wiederherstellung auch Ertragseinbußen berücksichtigt werden.
Eine allgemeine Haftung der Stadt oder des Jagdpächters für Schäden durch Wildschweine besteht nicht. Bei einem konkreten Schaden ist daher im Einzelfall zu prüfen, wo und unter welchen Umständen dieser entstanden ist.