Rechnungsprüfung

Rechnungsprüfung

Gemäß § 119 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) müssen Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohner/innen eine Rechnungsprüfung einrichten. Sie untersteht unmittelbar dem Oberbürgermeister. Die Rechnungsprüfung ist bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, d.h. bei der Prüfung nur dem Gesetz unterworfen. Die Leitung der Rechnungsprüfung wird vom Stadtrat gewählt.

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