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Benutzungsentgelte und Schulordnung der Musikschule
Schulordnung der Musikschule der Mittelstadt Sankt Ingbert
§ 1 Aufgabe
Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern, eine musikalische Fachausbildung durchzuführen und eine Möglichkeit für gemeinsames Singen und Musizieren anzubieten.
Sie wendet sich an alle, die sich musikalisch aus- und weiterbilden wollen. Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht ab möglich, jedoch können in die Musikalische Früherziehung Kinder bereits zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht und in den Musikgarten für Babys bereits ab der Geburt aufgenommen werden.
Die Musikschule regt zum Amateur- und Liebhabermusizieren an und dient zugleich der vorberuflichen Fachausbildung.
Die Musikschule ergänzt mit ihrem Unterrichtsangebot den Musikunterricht der allgemein bildenden Schulen.
§ 2 Unterrichtsfächer
Die Ausbildung an der Musikschule geschieht im
Einzelunterricht für
· Saiteninstrumente:
Violine, Bratsche, Violoncello, Kontrabass, Gitarre, Mandoline, E-Gitarre, E-Bass
· Blasinstrumente:
Flöte, Blockflöte, Klarinette, Saxophon, Horn, Trompete, Posaune, Flügelhorn, Tenorhorn
· Tasteninstrumente:
Klavier, Keyboard, Akkordeon, Pfeifenorgel, E-Orgel
· Schlaginstrumente
· Gesang
· Musiktheorie (Harmonielehre, Gehörbildung usw.)
Gruppenunterricht
· mit zwei bis vier Schülern/innen in allen Fächern, in denen Einzelunterricht erteilt wird
· Musikalische Früherziehung (MFE), Musikalische Grundausbildung (MGA) und Musikgarten für Babys
· Kammermusikensembles
Klassenunterricht für
· Orchester
· Kurse
Schnupperkurs
Für Grundschulkinder – im Anschluss an die Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung – besteht die Möglichkeit, verschiedene Instrumente, die für den instrumentalen Frühunterricht geeignet sind, zu erfahren. Der Schnupperkurs erstreckt sich über ein Jahr.
§ 3 Unterrichtszeiten
3.1 Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.
3.2 Die Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. An sonstigen unterrichtsfreien Tagen der allgemein bildenden Schulen fällt der Unterricht der Musikschule nicht aus.
3.3 Unterrichtet wird in der Regel montags bis samstags zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr. Die Unterrichtszeiten in den verschiedenen Unterrichtsstätten richten sich jedoch nach den örtlichen Gegebenheiten.
3.4 Um weite und verkehrsgefährdete Wege zu den Unterrichtsstätten zu vermeiden, sind diese zum Teil über das Stadtgebiet verteilt. Nach Möglichkeit werden die Wünsche nach Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte berücksichtigt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
3.5 Dauer der (wöchentlichen) Unterrichtseinheiten:
Einzel- und Gruppenunterricht:
halbe Unterrichtsstunde =30Minuten (nur bei Einzelunterricht)
ganze Unterrichtsstunde = 45 Minuten (ebenso Schnupperkurs und Musikgarten für Babys
erweiterte Unterrichtsstunde = 60 Minuten
MFE / MGA: = 75 Minuten
Ensemble: = 60 Minuten ebenso Musikzwerge
§ 4 An- und Abmeldung
4.1 An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform. Sie sind an die Musikschule der Mittelstadt St. Ingbert zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. An- und Abmeldung werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam.
4.2 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4.3 Anmeldungen werden zum Beginn eines Schulhalbjahres angenommen. Anmeldungen zum Instrumental- und Gesangunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres möglich, allerdings nur, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Hierüber entscheidet im Zweifelsfall die Schulleitung.
4.4 Abmeldungen sind in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres (31. März bzw. 30. September) möglich. Die Abmeldungen müssen der Musikschule spätestens am 28. Februar bzw. 31. August zugegangen sein. Für Anfänger-/innen besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise nach den ersten drei Monaten zu kündigen Abmeldungen müssen der Musikschule spätestens am 15. des dritten Monats schriftlich zugegangen sein.
Für MFE, MGA, Musikgarten für Babys und Musikzwerge sind Abmeldungen zum Ende jedes Monats möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens am 15. d. M. zugegangen sein. Abweichend von dieser Regelung können Ausnahmen gemacht werden. Diese werden durch die Abteilung Kultur auf Vorschlag der Schulleitung genehmigt.
4.5 Für das Angebot „Schnupperkurs“ sind Ummeldungen vierteljährlich möglich. Diese muss der Musikschule spätestens 4 Wochen vor Quartalsende (31. Mai, 31. Juli, 31. Oktober, 28./29. Februar) zugegangen sein. Abmeldungen sind einmalig nach 3 Monaten möglich, danach zum Ende des Kurses.
4.6 Die Musikschule der Stadt Sankt Ingbert kann das Unterrichtsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihr ein weiters Festhalten daran nicht zugemutet werden kann, z. B. in Fällen, in denen Schüler/innen mit mehr als zwei Monatsunterrichtsentgelten im Rückstand sind und trotz Aufforderung den Rückstand nicht ausgeglichen haben.
§ 5 Unterrichtsbedingungen
5.1 Von den Schülerinnen und Schülern wird regelmäßiger und pünktlicher Unterrichtsbesuch erwartet. Das Fehlen aus zwingendem Grund (z.B. Krankheit) ist rechtzeitig vor dem Unterrichtstermin der Lehrkraft mitzuteilen. Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigen oder die gesetzlichen Vertreter die Entschuldigung vornehmen. Ein Anspruch auf Nachholen von Seiten der Schüler/innen versäumter Unterrichtsstunden besteht nicht. Bei Erkrankung einer Schülerin/eines Schülers, die langer als vier Wochen dauert, kann das Schulgeld für den Zeitraum der Erkrankung erlassen werden. Hierzu ist ein ärztliches Attest erforderlich.
5.2 Bei zweimaligem unentschuldigten Fehlen benachrichtigt die Lehrkraft die Erziehungsberechtigen. Erfolgt keine Reaktion, schaltet sich die Schulleitung ein. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen.
5.3 Wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen (Veranstaltungen u.a.) können bis zu zwei Unterrichtseinheiten pro Schuljahr ausfallen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes. Das Schulgeld für darüber hinaus ausgefallenen Unterricht, der nicht nachgeholt wurde, wird am Ende des Schuljahres auf Antrag anteilig erstattet. Die Lehrkräfte bemühen sich, jeden Unterrichtsausfall innerhalb eines halben Jahres, wobei wenigstens 3 Nachholtermine angeboten werden müssen, nachzuholen. Wird keiner der Termine angenommen, verfällt der Anspruch.
5.4 Öffentliches Auftreten der Schüler/innen und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft bzw. der Schulleitung.
5.5 Alle Schüler/innen der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrkräfte erfüllen. Zum Ende eines jeden Schuljahres wird auf Antrag jedem/r Schüler/in die Teilnahme und der derzeitige Ausbildungsstand bestätigt.
5.6 Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der/die Schüler/in durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
5.7 Von der Musikschule angesetzte Musizierstunden und Veranstaltungen sind einschließlich der erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts. Eine Teilnahme daran wird von allen Schüler/innen erwartet.
§ 6 Schulgeld
6.1 Für die Teilnahme am Unterricht wird ein Schulgeld gemäß der Ordnung über die Benutzungsentgelte für die Musikschule in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise sind dort geregelt .
6.2 Die Ordnung über die Benutzungsentgelte ist Bestandteil dieser Schulordnung.
§ 7 Instrumente
7.1 Grundsätzlich wird erwartet, dass die Schüler/innen über eigene Instrumente verfügen.
7.2 Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule ausgeliehen werden, Vorrang hat dabei der Schnupperkurs.
7.3 Die Leihzeit beträgt in der Regel ein halbes Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten der Entleiher bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege haben sich die Entleiher bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 8 Aufsicht, Aufrechterhaltung der Ordnung
8.1 Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts und innerhalb des Unterrichtsraumes.
8.2 Die Schüler/innen haben sich so zu verhalten, dass der Unterrichtsablauf und die Ordnung an den Unterrichtsstätten nicht gestört wird.
§ 9 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die Schulen allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für anzuwenden (insbesondere Bundesseuchengesetz Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer<s>e</s> Krankheiten beim Menschen).
§ 10 Haftung
Im Rahmen der bestehenden städtischen Haftpflichtversicherung wird den Teilnehmern Versicherungsschutz gewährt bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, denen eine schuldhafte Verletzung von Obliegenheitspflichten seitens der Stadt als Träger der Musikschule zugrunde liegt.
Eine weitergehende Haftung scheidet aus.
Die Erziehungsberechtigen oder gesetzlichen Vertreter haften neben den Schüler/innen für den der Schule durch fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise durch die Schüler/innen entstandenen Schaden.
§ 11 Allgemeine Verwaltung
Der Stadtrat bestellt einen ehrenamtlichen Leiter/eine ehrenamtliche Leiterin der Musikschule der Mittelstadt St. Ingbert.
Die Tätigkeit des Leiters/der Leiterin umfasst folgende Aufgaben:
· Ständige Weiterentwicklung des Konzepts der Musikschule
· Gewährleistung des Betriebs der Musikschule
· Ständige Kooperation mit dem Kulturamt, insbesondere in allen Fragen der Verwaltung sowie der Konzeption
· Planung der Aktivitäten der Musikschule und Entwicklung des Jahresprogramms
· Verantwortung für die Erstellung und Organisation der Programme
· Evaluierung und Erweiterung des Unterrichtsangebotes nach zeitgemäßen Kriterien
· Akquisition von Personal zur Durchführung des geplanten Angebotes
· Organisation und Durchführung von Lehrerkonferenzen
· Intensivierung der Kontakte zwischen Lehrkräften mit dem Ziel, teamorientierte Konzepte und Projekte zu entwickeln
· Verantwortliche Koordination und Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
· Kontakte zu Eltern, Schülern und Freundeskreisen der Musikschule mit dem Ziel, eine stärkere Identifizierung mit der Institution zu entwickeln und ein positives Umfeld herzustellen
· Enge Kooperation mit den Musik treibenden Vereinen, Gruppen und Personen
Der Leiter/Die Leiterin der Musikschule ist unmittelbar weisungsbefugt gegenüber den Lehrkräften der Musikschule. Er/Sie ist unmittelbar weisungsgebunden gegenüber der Leitung des Kulturamtes.
§ 12 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt zum 01.10.2009 in Kraft.
St. Ingbert, den 19.05.2009
Ordnung über die Benutzungsentgelte für die Musikschule der Mittelstadt St. Ingbert
§ 1
Für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule werden Entgelte nach beiliegendem Tarif erhoben.
Für die Teilnahme in Chor und Orchester werden keine Entgelte erhoben. In Ausnahmefällen kann auch die Teilnahme an Ensembles, die für die Arbeit der Musikschule von besonderer Bedeutung sind, beitragsfrei sein. Eine Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung.
§ 2
Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner, verpflichtet.
§ 3
Die Unterrichtsentgelte beziehen sich auf die Dauer eines Schulhalbjahres und sind monatlich in Raten zum 01. eines jeden Monats fällig und zahlbar.
§ 4
Ermäßigungen werden auf Antrag gewährt als:
1. Sozialermäßigung
2. Familien- und/oder Mehrfächer-Ermäßigung
1. Sozialermäßigung:
Der Sozialermäßigung sind die Sozialhilfesätze zugrunde gelegt. Schüler/innen, deren Einkommen das Doppelte der Regelsätze der Sozialhilfe zuzüglich einfacher Miete (= Richtsatz) nicht übersteigt, wird folgende Ermäßigung gewährt:
Bei Einkommen bis zu
100 % des Richtsatzes: 20 % Ermäßigung
75 % des Richtsatzes: 30% Ermäßigung.
50 % des Richtsatzes: 50% Ermäßigung.
Bei Minderjährigen Schüler/innen, die im Haushalt der Eltern leben, wird das Familieneinkommen zugrunde gelegt.
2. Familien- und Mehrfächerermäßigung:
Das Entgelt für die Teilnahme am Einzelunterricht ermäßigt sich
für das zweite Fach um 20%
für das dritte Fach um 30%
ab dem vierten Fach um 40%
für das zweite Familienmitglied um 30%,
für das dritte Familienmitglied um 50%,
ab dem vierten Familienmitglied ist die Teilnahme frei.
Die Entgelte können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft das Kulturamt auf Vorschlag der Musikschulleitung.
Für Kurse werden keine Ermäßigungen gewährt.
§ 5
Über die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Schulgeld bei Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt oder widriger Umstände wird gemäß der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Mittelstadt St. Ingbert nach Anhörung der Musikschulleitung verfahren.
§ 6
Diese Ordnung ist Bestandteil der Schulordnung.
§ 7
Diese Ordnung tritt am 01.10.2009 in Kraft.
Tarif zur Ordnung über die Benutzungsentgelte für die Musikschule der Stadt St. Ingbert
§ 1
An der Musikschule werden Benutzungsentgelte für die Teilnahme am Einzel- und Gruppenunterricht sowie für die Teilnahme am Ensemblemusizieren erhoben.
§ 2
Die angeführten Beträge sind das Benutzungsentgelt für das gesamte Schulhalbjahr und werden in monatlichen Raten (1/6 des Betrages) erhoben. (Siehe §3 der Ordnung über die Benutzerentgelte für die Musikschule der Stadt St. Ingbert).
Die durchschnittliche Stundenzahl pro Schulhalbjahr beträgt 19.
§ 3
Für die Teilnahme am Einzelunterricht werden erhoben bei
Halbjahresbeitrag / monatlich
1 erweiterten Einzelunterrichtsstunde (60 Min.)
480,-- € / 80 €
1 ganzen Einzelunterrichtsstunde (45 Min.)
360.– € / 60,– €
1/2 Wochenstunde (30Min.)
222,-- € / 37,00 €
§ 4
Für Gruppenunterricht beträgt das Benutzungsentgelt
bei 2 Schüler/innen je Schüler/in
183,– € / 30,50 €
ab 3 Schüler/innen je Schüler/in
138,– € / 23,– €
§ 5
5.1 Für die Teilnahme am Ensemblemusizieren, Orchester und Chor beträgt das Benutzungsentgelt
102,– € / 17,– €
5.2 Schüler/innen, die bereits ein Benutzungsentgelt nach § 3 oder § 4 entrichten, sind von der Zahlung nach § 5.1 befreit.
5.3 Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr zahlen einen Aufschlag in Höhe von 10 % des jeweiligen Unterrichtsentgeltes. Dieser Aufschlag entfällt auf Antrag, wenn der Schüler den jährlichen Nachweis der Kindergeldberechtigung von sich vorlegt.
§ 6
Es werden erhoben für die Teilnahme
an der Musikal. Früherziehung (75 Min.)
156,– € / 26,– €
an der Musikal. Grundausbildung (75 Min.)
156,– € / 26,– €
am Musikgarten für Babys (45 Min.)
108,-- € / 18,-- €
am Musikzwerge (60 Min)
126,-- € / 21,-- €
§ 7
Die Höhe des Entgeltes für Kurse und Workshops wird einzelfallbezogen festgesetzt.
§ 8
Dieser Tarif ist Bestandteil der Ordnung über die Benutzerentgelte.
§ 9
Dieser Tarif tritt am 01.10.2009 in Kraft
