Verwalten mit Herz

Begleitetes Fahren ab 17

Voraussetzungen:

  • Bis zum 18. Geburtstag darf die junge Fahrerin oder der junge Fahrer nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren
  • Die begleitende Person muss namentlich in die Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere begleitende Personen eingetragen werden
  • Die begleitende Person muss mindestens 30 Jahre alt sein
  • Die begleitende Person muss mindestens 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B, BE oder auch der Klasse 3 besitzen
  • Die begleitende Person darf höchstens 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg aufweisen
  • Mit der Prüfungsbescheinigung darf nur in Deutschland gefahren werden

Als Fahranfängerin oder Fahranfänger sollten Sie spätestens vor der ersten Fahrt nach Aushändigung der Prüfungsbescheinigung unbedingt und möglichst gemeinsam mit den zugelassenen Begleitpersonen an einer Informationsveranstaltung teilnehmen. Nach der Fahrprüfung beginnt im Rahmen des Modellversuchs das eigentliche "Begleitete Fahren ab 17 Jahre".

Hierzu folgende Hinweise:

Als Fahranfängerin oder Fahranfänger

Ziel ist, dass Sie sicher Auto fahren. Gemeinsam können wir es erreichen.

Das Unfallrisiko 18- bis 20-jähriger Fahranfänger ist in Deutschland sehr hoch. Ursache ist u.a. die noch fehlende Fahrpraxis nach Erwerb des Führerscheins. Auto fahren muss geübt werden, denn erst im Laufe der Zeit erwirbt man Fahrroutine, die es ermöglicht, stärker die Aufgaben wahrzunehmen, die zum sicheren Fahren notwendig sind. Dazu gehören: Sich mit anderen im Straßenverkehr durch Blickkontakt und Zeichen zu verständigen, das Geschehen auch neben der Fahrbahn zu erfassen, letzlich vorausschauend zu fahren. Sichere Fahrerinnen und Fahrer haben nicht nur das Fahren geübt (in der Begleitphase rund 500km), sondern lenken ein Fahrzeug vernünftig und angepasst an die Verkehrsverhältnisse. Über die Beherrschung des Fahrzeugs und der Verkehrssituation hinaus ist von besonderer Bedeutung, dass Sie Ihre eigenen Fähigkeiten einschätzen lernen, sich der Risiken bewusst sind und weder sich selbst noch andere in gefährliche Situationen bringen.

Sie müssen immer Ihre Prüfbescheinigung und einen amtlichen Ausweis mit sich führen. Wenn Sie fahren, halte Sie sich an die Auflagen, da sonst ein Bußgeld droht und Ihre Fahrerlaubnis widerrufen werden kann.

Fahren Sie nie ohne eine in der Prüfbescheinigung namentlich eingetragene Begleitperson. Fahren sie nur, wenn Sie fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind!

Als Beifahrerin oder Beifahrer

Nur in der Prüfbescheinigung namentlich genannte Begleitpersonen dürfen die Fahranfängerinnen und Fahranfänger begleiten.

Helfen auch Sie mit, dass Unfallrisiko zu senken, werden Sie Partner der Fahranfängerin oder des Fahranfängers! Daher sollten auch Sie spätestens vor der ersten Fahrt nach Aushändigung der Prüfbescheinigung unbedingt und möglichst gemeinsam mit der Fahranfängerin oder dem Fahranfänger an einer Vorbereitungsveranstaltung teilnehmen.

Wichtig: Sie haben keine Ausbildungsfunktion. auch dürfen Sie nicht in die Fahrtätigkeit und Entscheidungsbefungnis der Fahranfängerin oder des Fahranfängers eingreifen, wiel diese im Besitz einer Fahrerlaubnis und verantwortliche Fahrzeugführer sind. Als Begleitperson, wenn Sie zudem noch Halter des benutzen Fahrzeugs sind, haben sie jedoch gewisse Aufsichtspflichten, auch wenn die oder der 17-jährige am Steuer bald volljährig ist. Sie dürfen nicht oder das durch die Fahrweise andere - auch die Fahrzeuginsassen - gefährdet werden (z.B. durch Geschwindigkeits-, Rotlichtversöße, zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver): Bei riskantem Fahrverhalten müssen Sie eindringlich dazu auffordern, die Fahrweise den Regeln und den Verkehrssituationen anzupassen. Notfalls müssen Sie anhalten und die Fahrt beenden lassen. Auf keinen Fall dürfen Sie während der Fahrt ins Lenkrad greifen oder die Handbremse betätigen, weil dies zu außerordentlich gefährlichen Situationen führen kann. Es ist daher ratsam, dass Sie vor Fahrtantritt gegenseitig Wünsche über das Verhalten des anderen austauschen, damit die Fahrt auch in einer entspannten Atmosphäre stattfindet. Vermitteln sie Ruhe und Sicherheit.

Begleiten Sie nicht, wenn Sie selbst nicht fit sind oder wenn Sie sich zuvor mit der Fahranfängerin oder dem Fahranfänger gestritten haben.

Als Halterin oder Halter des benutzten Fahrzeugs sind Sie dafür verantwortlich, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

Nehmen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Pass mit, damit Sie sich ausweisen können. Führen Sie als Begleitperson immer Ihren Führerschein mit sich.

Teilen Sie Ihrer Kraftfahrzeug-Versicherung mit, dass Ihr Fahrzeug von einem Fahrzeugführer im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Modellversuchs benutzt wird.

Erforderliche Unterlagen:

  • Fahrerlaubnisantrag
  • Antrag auf Teilnahme am Modell "Begleitendes Fahren ab 17Jahre"
  • Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
  • Zustimmung der Begleitperson/en
  • Personalausweis bzw. Pass des Antragstellers und der Begleitperson (bei Pass zusätzlich Meldebescheinigung)
  • Ein Lichtbild (35mm x 45mm), das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt.
  • Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis der bisherige Führerschein. Wurde der bisherige Führerschein nicht von der Stadt St. Ingbert ausgestellt, fordern Sie bitte von der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift an.
  • Führerschein der Begleitperson und soweit dieser nicht von der Stadt St. Ingbert ausgestellt wurde, eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde.
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehstelle oder Zeugnis/Gutachten eines Augenarztes nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung. Ist der Sehtest nicht bestanden, so ist ein Zeugnis eines Augenarztes über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr.1.2 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorzulegen. Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Teilnahmebescheinigung über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Ausstellungsdatum ab 01.07.1991)

 Die einzelnen Gebühren erfragen Sie bitte bei der zuständigen Führerscheinstelle.