Abteilung Bauordnung (Untere Bauaufsichtsbehörde)

Rathaus, Am Markt 12
3. Obergeschoss, Zimmer 301
Leiter der Abteilung: Michael Werner
Tel. 06894 / 13-312
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Die Aufgaben und Befugnisse der Abteilung Bauordnung sind in § 57 der Landesbauordnung für das Saarland geregelt. Sie hat darüber zu wachen, dass bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Abbruch oder Instandhaltung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, auch wenn es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt.In Abhängigkeit des jeweils beantragten Verfahrens wird, ggfs. unter Beteiligung anderer Behörden, die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.  Dieses entbindet die Bauherrin / den Bauherren und die sonstigen am Bau beteiligten jedoch nicht von der Verpflichtung selbst auf die Einhaltung sämtlicher Vorschriften zu achten.Folgende Angelegenheiten werden in der Abteilung bearbeitet:- Abbruchanträge:Der Abbruch von baulichen Anlagen über 300 m³ Bauvolumen bedarf der Genehmigung. Notwendige Unterlagen: Der Antrag mit Berechnungen des umbauten Raumes ist dreifach einzureichen. Kosten/GebührenGebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die BauaufsichtsbehördenBerechnungsgrundlage: Umbauter Raum

- Anträge auf Vorbescheide:

Der Antrag auf Vorbescheid dient der verbindlichen Klärung einzelner Fragen geplanter Bauvorhaben. Neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit wird ggf. auch auf erforderliche Stellplätze, die Einhaltung der Abstandflächenvorschriften und  brandschutztechnischer Forderungen hingewiesen.

  • erforderliche Unterlagen:
    Antrag mit Lageplan und evtl. Planskizzen. 2-fach
    konkrete Einzelfragen
  • Kosten/Gebühren:
    Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden
    Berechnungsgrundlage: Rahmengebühr
  • Ablauf:
    bis zu 3 Monate
  • Rechtsgrundlage:
    § 76 LBO
    § 13 BauVorlVO

- Bauabnahme:

Bauabnahmen werden i.d.R. nur noch bei gewerblichen Bauvorhaben und größeren Wohngebäuden durchgeführt. Auf Antrag kann jedoch bei jedem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Abnahme durchgeführt werden.

  • erforderliche Unterlagen:
    Antrag
  • Hinweis:
    Im Rahmen der Abnahme werden nur die Dinge überprüft, die im Genehmigungsverfahren geprüft wurden.
  • Kosten/Gebühren:
    Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden.
    Mindestgebühr: 1/20 der Genehmigungsgebühr, mind. 30,00 €
  • Ablauf:
    Terminvereinbarung während den Dienstzeiten nach Ihren Wünschen.
  • Rechtsgrundlagen:
    § 78 LBO


- Bauantrag:

Grundsätzliches:
Die richtige Verfahrensauswahl ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Bitte beachten Sie, dass eine falsche Wahl Ihr Bauvorhaben formell 'illegal' werden lässt.
Bitte beauftragen Sie eine Architektin, einen Architekten oder eine Bauingeneurin, einen Bauingenieur mit der Wahl der erforderlichen Antragsart, wenn Sie unsicher sind. Gerne leisten auch wir Ihnen Hilfestellungen.

 

 

Normales Genehmigungsverfahren:
Dieses Genehmigungsverfahren gilt für Bauvorhaben der Gebäudeklassen 4 oder 5 sowie für Sonderbauten.

  • erforderliche Unterlagen:
    Bauantrag mit Plänen. 5-fach.
    Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden.
    Die Unterlagen müssen von bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieuren vorgelegt werden.
  • Hinweis:
    beachten Sie die Definitionen der Gebäudeklassen und des Begriffes 'Sonderbau' im § 2 LBO
  • Kosten/Gebühren:
    Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden
    Berechnungsgrundlage: Umbauter Raum
  • Ablauf:
    Genehmigungsdauer i.d.R. 1 - 3 Monate
  • Rechtsgrundlagen:
    § 65 LBO
    BauVorlVO

 


Vereinfachtes Genehmigungsverfahren:
Dieses Verfahren gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 und sonstige Anlagen die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 61 Abs.1 LBO verfahrensfrei, nach § 61 Abs 2 LBO anzeigepflichtig oder nach § 63 LBO genehmigungsfreigestellt sind

  • erforderliche Unterlagen:
    Bauantrag mit Plänen. 3-fach
    Bautechnische Nachweise können auf Antrag nachgereicht werden. 
    Die Unterlagen müssen von bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieuren vorgelegt werden.
  • Hinweis:
    beachten Sie die Definitionen der Gebäudeklassen und des Begriffes 'Sonderbau' im § 2 LBO.
    Sonderbau: Normales Genehmigungsverfahren.
  • Kosten/Gebühren:
    Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden
    Berechnungsgrundlage: Umbauter Raum
  • Ablauf:
    Genehmigungsdauer: längstens 3  Monate
  • Rechtsgrundlagen:
    § 64 LBO
    BauVorlVO


Genehmigungsfreistellung:
Dieses Verfahren gilt in Bebauungsplanbereichen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 und sonstige Anlagen die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 61 Abs.1 LBO verfahrensfrei, nach § 61 Abs 2 anzeigepflichtig sind, oder gegen Vorschriften der LBO verstoßen (Abweichung erforderlich)

  • erforderliche Unterlagen:
    Bauantrag mit Plänen. 2-fach 
    Sämtliche bautechnischen Nachweise. 1-fach
    Die Unterlagen müssen von bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieuren vorgelegt werden.
  • Hinweis:
    beachten Sie die Definitionen der Gebäudeklassen und des Begriffes 'Sonderbau' im § 2 LBO
    Sonderbau: Normales Genehmigungsverfahren.
    Sie erhalten keinen Genehmigungsbescheid.
  • Kosten/Gebühren:
    Gebührenfrei
  • Ablauf:
    1 Monat nach Abgabe der vollständigen Unterlagen darf mit den Arbeiten begonnen werden.
  • Rechtsgrundlagen:
    § 63 LBO
    BauVorlVO


Anzeigepflicht:
Gartenhäuser bis 60 m3,
Wintergärten bis 36 m2,
Dächern und Dachaufbauten einschl. Dachgauben sowie
Werbeanlagen bis 10 m Höhe.

  • erforderliche Unterlagen:
    Der Bauantrag mit Plänen ist mindestens 3-fach einzureichen.
  • Hinweis:
    beachten Sie die Definitionen der Gebäudeklassen und des Begriffes 'Sonderbau' im § 2 LBO
    Sonderbau: Normales Genehmigungsverfahren.
    Achten Sie, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Liegt ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vor, kann diese Verfahrensart nicht angewendet werden.
    Sie erhalten keinen Genehmigungsbescheid.
  • Kosten/Gebühren:
    Gebührenfrei
  • Ablauf:
    2 Wochen nach Abgabe der vollständigen Unterlagen darf mit den Arbeiten begonnen werden.
  • Rechtsgrundlagen:
    § 62 Abs.1 LBO
    BauVorlVO

Verfahrensfrei:
Die Landesbauordnung enthält im § 61 Abs.1 einen umfangreichen Katalog an Vorhaben für die kein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich ist.

  • erforderliche Unterlagen:
    keine Unterlagen erforderlich
  • Hinweis:
    beachten Sie, dass auch bei Verfahrensfreiheit die geltenden Gesetze einzuhalten sind.
    Verstöße gegen geltende Vorschriften sind gesondert Genehmigungspflichtig (Befreiung, Ausnahme, Abweichung).
  • Kosten/Gebühren:
    Gebührenfrei
  • Rechtsgrundlagen:
    § 61 Abs.1 LBO


 - Bauberatung:

Die Bauberatung gibt Auskunft auf alle Fragen bei gewerblichen und privaten Bauvorhaben und bei Nutzungsänderung bestehender Gebäude.

Kosten/Gebühren:
Ein Beratungsaufwand von weniger als 15 Minuten ist kostenlos, bei einem höheren Zeitaufwand richten sich die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden Die Mindestgebühr beträgt 29,45 Euro je 1/2 angefangene Stunde.


- Brandschutz:

Die Durchführung von Sonderbrandschauen ist aufgrund von gesetzlichen Vorschriften

  • bei fast allen Betrieben, Hotels, Geschäftshäusern
  • bei vorgesehenen Großveranstaltungen
  • bei Errichtung von Festzelten über 72 m² Grundfläche
  • nach Brandereignissen erforderlich

Kosten/Gebühren
Die Mindestgebühr beträgt: 69,00 Euro (zeitabhängig)

Zuständiger Sachbearbeiter:
Herr Ochs 
Zimmer 304
Tel 06894 / 13-309


- Öffentliche Sicherheit und Ordnung:

Im Rahmen dieser Aufgaben erfolgt z.B. die Überprüfung von Bauvorhaben, die Veranlassung zur Beseitigung von Mängeln und die zulässige Verwendung von Bauprodukten bei der Realisierung von Baumaßnahmen.

Kosten/Gebühren
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden
Mindestgebühr: 30,00 Euro (zeitabhängig)